Schweizerische
Interpretenstiftung SIS

Kasernenstrasse 15
CH-8004 Zürich
Tel. +41 43 322 10 61
info@interpretenstiftung.ch

COVID-19: Information & Hilfe

Übersicht der Hilfeleistungen: Branchenhilfe.ch

Update zur Corona Hilfe vom 20. Dezember 2020:

1. Die Ausfallentschädigung ist erneut sowohl den Kulturunternehmen als auch den Kulturschaffenden zugänglich. Letztere waren gemäss Covid-19-Gesetz bisher ausgeschlossen. Vielen Musikern, Schauspielerinnen, Autoren und Performancekünstlerinnen werden in der aktuellen Lage Auftritte im Rahmen von privaten Veranstaltungen oder Firmenanlässen abgesagt. Für sie alle ist es entscheidend, dass sie für dieses entgangene Einkommen Ausfallentschädigungen beantragen können.

2. Nach bisherigem Gesetz mussten selbstständig Erwerbende eine Umsatzeinbusse von 55% nachweisen, um Corona-Erwerbsersatz bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Kantons beantragen zu können. Von 45% der Einkünfte können aber die wenigsten Kulturschaffenden leben, die Einkommen vieler sind auch in normalen Zeiten tief. Die Senkung der Umsatzeinbusse auf 40% ab dem 19. Dezember 2020 schafft hier Erleichterung.

3. Ebenfalls wieder aufgenommen wurde die Kurzarbeitsentschädigung für befristete Arbeitsverträge. Für die Kulturschaffenden, die häufig projektweise angestellt werden, stellt dies eine wichtige Ergänzung dar. Bei der Kurzarbeit werden zudem geringe Löhne (unter CHF 3’470) neu zu 100% entschädigt, Löhne bis CHF 4’340 werden wenigstens mit dem Mindestlohn von CHF 3’470 kompensiert, höhere Löhne mit 80%. Die Verlängerung des summarischen Verfahrens für Kurzarbeitsentschädigung bis am 31. März 2021 ist eine wesentliche Entlastung für betroffene Unternehmen.

4. Der Kredit für die Härtefall-Unterstützung wird um CHF 1.5 Milliarden auf CHF 2.5 Milliarden erhöht. Bei der Beurteilung der Härtefälle müssen die Fixkosten sowie die gesamte Vermögenssituation mitberücksichtigt werden. Härtefall-Unterstützungen können allerdings nur von Betrieben mit einem klar abgegrenzten Kulturbereich beantragt werden, wenn diese nicht im Rahmen der Ausfallentschädigung unterstützt werden.

5. Grundsätzlich erfreulich sind die Anpassungen in der Covid-19-Kulturverordnung. So werden die Einkommens- und Vermögenshöchstgrenzen für die Nothilfe über Suisseculture Sociale angehoben. Weiter ist es gemäss den Erläuterungen zur Kulturverordnung bei den Ausfallentschädigungen neu möglich, nicht nur ausgefallene Veranstaltungen als Schaden anzurechnen. Kulturunternehmen können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. Dabei wird auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt. Ebenfalls begrüssen wir, dass der Bund mit den Kantonen mehrere Verrechnungsperioden vorsieht, so dass nicht bis zum Ablauf des Gesetzes im Dezember 2021 auf eine Auszahlung gewartet werden muss. Schliesslich ist es hilfreich, dass Kosten für Transformationsprojekte neu bis zu 80% finanziert werden können und gewisse Infrastrukturprojekte darunterfallen. Leider wurde im Zuge der Änderung der Covid-19-Kulturverordnung die Gelegenheit verpasst, bei der Ausfallentschädigung die bestehende Entschädigungsobergrenze von 80% zu streichen. Damit wird das Problem, dass aufgrund fehlender Planungssicherheit kaum Veranstaltungen geplant werden, nicht gelöst. Selbst im besten Fall tragen die Veranstalter 20% der angefallenen Kosten, was sich kaum ein Kulturunternehmen leisten kann. Im Hinblick auf den benötigten zeitlichen Vorlauf ist diese Regelung vor allem für Sommerfestivals schwierig. Die Taskforce Culture hätte es begrüsst, wenn diesbezüglich eine pragmatische und unbürokratische Lösung ermöglicht worden wäre. Die dringliche Notwendigkeit eines Revitalisierungsfonds nach dem Vorbild Deutschlands oder Österreichs bleibt somit bestehen, um überhaupt wieder Kulturveranstaltungen zu planen.

Damit diese Massnahmen schnell Wirkung zeigen, ist eine effiziente Umsetzung durch die Kantone dringend notwendig. Viele Gesuche für Ausfallentschädigung unter der am 20. September 2020 ausgelaufenen Kulturverordnung sind bei den Kantonen noch hängig. Kulturschaffende und Kulturunternehmen warten teilweise seit März auf die Auszahlung der Beiträge. Die Gelder müssen jetzt fliessen, um die Existenz von zahlreichen Kulturschaffenden und Kulturunternehmen zu sichern und damit die kulturelle Vielfalt in unserem Land.

Quelle: Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 20.12.2020